Willkommen auf unserer neuen Homepage!
Satzung vom 21. Februar 2013
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Briefmarkensammler-Verein von 1901 Göttingen e.V".
Er ist ein eingetragener Verein und hat den Sitz in Göttingen.
(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Briefmarkenkunde, der Austausch und die Beschaffung von Briefmarken.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft
ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen, den Beruf, das
Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist das
Einverständnis des oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme. Diese kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch Austritt des Mitglieds,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Er
ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist und wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen
ist oder
b) grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder den Verein oder ein Mitglied
geschädigt hat.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem
Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
Dies gilt nicht, wenn der Ausschluss nur infolge eines Beitragsrückstandes erfolgt.
(5) Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(I) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres zu
entrichten.
§ 7 Der Vorstand
(I) Der Vorstand besteht aus :
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassenwart.
Weitere Vorstandsmitglieder (Beisitzer) können - ggf. unter Zuweisung bestimmter
Aufgaben - gewählt werden.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch
nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(3) Scheidet der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart
während seiner Amtszeit aus, so muss in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
die innerhalb von zwei Wochen einzuberufen ist, ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden. Die Nachwahl
anderer ausgeschiedener Vorstandsmitglieder erfolgt in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nur vorübergehend
im Falle des Absatzes 3 Satz 2 zulässig.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, die die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB haben, vertreten.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(I) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder auf elektronischen Wege einberufen werden. Einer Einberufungsfrist und
einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die
Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied
des Vorstandes widerspricht.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Festlegung des Jahresbeitrages,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und
h) Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen des Vereinslebens sowie über bedeutende
Anschaffungen und sonstige Ausgaben (das sind im Regelfall solche, die den Wert von 500,- € übersteigen).
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, muss eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben
darf an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet werden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen
entscheidet der Vorstand.
(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Wahlen müssen
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten
es verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Verhinderte Mitglieder können sich mit einer Vollmacht auf der Mitgliederversammlung
vertreten lassen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins
ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ererforderlich.
(7) Bei Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Das gilt auch, wenn sich mehr als zwei Kandidaten für ein Amt zur Wahl
stellen.
(8) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
erstellen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen
ist. Es muss mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeitpunkt der
Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben sein.
(9) Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
§ 12 Ergänzung der Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
bei dem Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Punkte nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat dann zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.
(2) Über die Behandlung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die später als
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingehen oder erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Sie
erfolgt nur, wenn die Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt.
(3) Das gilt nicht für Wahlen sowie Abstimmungen über Satzungsänderungen, eine
Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird, ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen
gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.
§ 14 Kassenführung
Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Er ist an Beschlüsse des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Kassenwart hat unverzüglich nach
dem Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresabrechnung zu erstellen.
§ 15 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und (für den Fall dass ein
Kassenprüfer ausfallt) ein Ersatzprüfer für jeweils zwei Jahre zu wählen, die der
Mitgliederversammlung über die Prüfung der Vereinskasse Bericht erstatten.
Wiederwahl ist möglich.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 11 Abs. 4 S.2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Für diesen Fall
ist das vorhandene Vereinsvermögen gleichmäßig nach Kopfteilen unter den Mitgliedern
zu verteilen.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 4 S. 2 festgelegten Stimmenmehrheit
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassenwart
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Göttingen den 21. Februar 2013
Druckbare Version pdf hier
Urheberrecht ©
Die Übernahme von Texten und Fotos dieser Webseite bedarf unserer ausdrücklichen Genehmigung.
Alle Fotos stammen von Mitgliedern des BSV, Sabine Prilop oder BDPh-Quellen soweit nicht anders angegeben.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.